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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 251geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1989 – 30.06.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 251↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 251↗RIS↗
c) durch die Volljährigkeit Bemühung um Betreuung
§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.