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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 260geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
in Kraft 01.07.1973 – 01.07.1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 108/1973 § 260↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 260↗RIS↗
§ 260. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 108/1973.) Zweiter Abschnitt
Vorsorgevollmacht
Vollmacht für den Vorsorgefall
§ 260.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.