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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 264geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 § 264↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 264↗RIS↗
Haftung Dritter Abschnitt
Gewählter Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 264.
(1) Die nach § 187 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für jeden durch sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr Verschulden verursachten Schaden nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.