Änderungen zwischen den Fassungen
§ 268geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 4
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators
§ 268.
(1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
1. mit der Besorgung einzelner diese Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs aufgrund einer psychischen Krankheit oder der Eingehung und der Abwicklung einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Rechtsgeschäfts Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder dafür keinen Vertreter hat,
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
(2) Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.