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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 269geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 8 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 269↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 269↗RIS↗
b) für Ungeborne; Wirkungsbereich
§ 269.
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 221) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden. Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
Anmerkung
1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
7. Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.