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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 300geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 300↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 § 300↗RIS↗
Nach welchen Gesetzen die unwegelichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurtheilen sind. Kellereigentum
§ 300.
(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 304/1978.)
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.