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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 386geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.01.2003 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 386↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2003 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 § 386↗RIS↗
§ 386.
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.