Änderungen zwischen den Fassungen
§ 388geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Vorschriften über das Finden:
a) verlorner verlorener und vergessener Sachen;
§ 388.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.