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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 389geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 389↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2003 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 § 389↗RIS↗
§ 389.
Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.