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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 397geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.01.2003 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 397↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2003 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 § 397↗RIS↗
b) verborgener Gegenstände
§ 397.
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 - 392 verfahren. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.