▾§ 531geändertÜberschrift · I. Begriffe: Überschrift · Text
Achtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte. Vom Erbrecht allgemein
Verlassenschaft I. Begriffe
Verlassenschaft
§ 531.
Der Inbegriff der Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, in so fern soweit sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet höchstpersönlicher Art sind, heißt desselben dessen Verlassenschaft oder Nachlaß.