Änderungen zwischen den Fassungen
§ 537aaufgehoben
Eingetragene Partner im Erbrecht
§ 537a.
Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung