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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 537aaufgehoben
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 537a↗RIS↗
Eingetragene Partner im Erbrecht
§ 537a.
Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009