Änderungen zwischen den Fassungen
§ 543geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Beurteilung der Erbfähigkeit
§ 543.
(2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 540), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.