Änderungen zwischen den Fassungen
§ 545aufgehoben
Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
§ 545.
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).