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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 545aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 545↗RIS↗
Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
§ 545.
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).