Änderungen zwischen den Fassungen
§ 548geändertÜberschrift (neu), Text
Verbindlichkeiten
§ 548.
Verbindlichkeiten, die der Erblasser Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, gehen nicht auf den Erben über.
Anmerkung