Änderungen zwischen den Fassungen
§ 549geändertÜberschrift (neu), Text
Begräbniskosten
§ 549.
Zu den auf einer Erbschaft Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß angemessenes Begräbnis.