Änderungen zwischen den Fassungen
§ 563geändert
§ 563.
Wer den erledigten Erbtheil frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in sofern soweit sie nicht auf persönliche Handlungen in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind bestehen.