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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 563geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 563↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 563↗RIS↗
§ 563.
Wer den erledigten Erbtheil frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in sofern soweit sie nicht auf persönliche Handlungen in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind bestehen.