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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 566geändertÜberschrift · 1 Mangel der Besonnenheit;: Überschrift (entfallen), Text
in Kraft 18.08.1999 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 566↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 566↗RIS↗
Ursachen der Unfähigkeit zu testiren: Testierfähigkeit
1 Mangel der Besonnenheit;
§ 566.
Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig. Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.