▾§ 591geändertÜberschrift (entfallen), Text
Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.
§ 591.
Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund Für den bedachten Verfasser einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.