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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 591geändertÜberschrift (entfallen), Text
in Kraft 18.08.1999 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 591↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 591↗RIS↗
Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.
§ 591.
Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund Für den bedachten Verfasser einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.