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Norm
ABGB
Fassungen
§ 598 ABGB
BGBl
§ 598 ABGB
Judikatur
§ 598 ABGB
§ 598 ABGB
Fassungsvergleich zu
ABGB
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 598
aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2004 · idF
JGS Nr. 946/1811
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 58/2004
§ 598↗
RIS↗
§ 598. Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn.