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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 599aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2004 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004 § 599↗RIS↗
§ 599.
Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.