▾§ 601geändertÜberschrift, Text
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen. Formungültige letztwillige Verfügungen
§ 601.
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig. Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.