Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 601geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 601↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 601↗RIS↗
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen. Formungültige letztwillige Verfügungen
§ 601.
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig. Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.