Änderungen zwischen den Fassungen
§ 647geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
Berufung zum Vermächtnisnehmer
§ 647.
(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.