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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 663geändert4. Vermächtnis einer Forderung: Überschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 663↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 663↗RIS↗
d) 4. Vermächtnis einer Forderung;
§ 663.
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und Forderung samt den rückständigen Zinsen auszufertigen zu erlassen.