Änderungen zwischen den Fassungen
§ 682geändertÜberschrift, Text
§ 682.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtniß Vermächtnis wird denjenigen, welche den nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, Verwandten zugewendet, und die oben in dem. § 559 über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel 555 ist auch auf Vermächtnisse sinngemäß anzuwenden.