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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 682geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 682↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 682↗RIS↗
n b) Verwandte;
§ 682.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtniß Vermächtnis wird denjenigen, welche den nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, Verwandten zugewendet, und die oben in dem. § 559 über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel 555 ist auch auf Vermächtnisse sinngemäß anzuwenden.