Änderungen zwischen den Fassungen
§ 684geändertIII. Erwerb von Vermächtnissen: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
§ 684.
(1) Der Legatar Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach mit dem Tode Tod des Erblassers Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger ein das Recht auf das Vermächtniß. Das Eigenthumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden Vermächtnis.
(2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.