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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 702geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 702↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 702↗RIS↗
Ob die e) Keine Erfüllung der Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey. durch Nachberufene
§ 702.
Eine dem den Erben oder Legatar beygerückte Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, Verstorbenen nicht auf den von dem Erblasser diesem nachberufenen Erben oder Legatar nicht Vermächtnisnehmer auszudehnen.