Änderungen zwischen den Fassungen
§ 702geändertÜberschrift, Text
§ 702.
Eine dem den Erben oder Legatar beygerückte Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, Verstorbenen nicht auf den von dem Erblasser diesem nachberufenen Erben oder Legatar nicht Vermächtnisnehmer auszudehnen.