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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 722geändert
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.2016 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 722↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 722↗RIS↗
§ 722.
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird. Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.