Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 748geändertIV. Außerordentliches Erbrecht und Anei…: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 27.11.1914 – 27.11.1914 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 276/1914 § 748↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 748↗RIS↗
6 IV. Linie: Die dritten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
§ 748. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914) Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
§ 748.
(1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.