Änderungen zwischen den Fassungen
§ 749geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
§ 749.
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.