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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 750geändertÜberschrift; Abs 1 (neu)
in Kraft 17.08.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 750↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 750↗RIS↗
(Anm.: Aneignung durch den Bund
tritt mit 1.1.2017 in Kraft)
§ 750.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)
(1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen.
(2) Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.