▾§ 751geändertÜberschrift, Text
Ausschließung Abweichungen von der entferntern Verwandten. allgemeinen Erbfolge
§ 751.
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht Abweichungen von der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt diesem Hauptstück bestimmten gesetzlichen Erbfolge, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind gesondert geregelt.