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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 752geändertV. Anrechnung beim Erbteil: Text
in Kraft 01.01.2017 – 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 752↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 752↗RIS↗
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 752.
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorben Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.