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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 753geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 01.01.1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1989 § 753↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 753↗RIS↗
§ 753. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.