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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 754geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1991 – 01.01.1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1989 § 754↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 754↗RIS↗
III. Der unehelichen Kinder § 754.
§ 754. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989) Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.