Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 755geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 01.01.1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1989 § 755↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 755↗RIS↗
IV. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter Kinder. Rechenmethode
§ 755. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)
(1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
(2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.