▾§ 762geändertÜberschrift, Text
Vierzehntes Hauptstück. Bedingungen und Belastungen
Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil.
Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.
§ 762.
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.