Änderungen zwischen den Fassungen
§ 764geändert4. Pflichtteilsschuldner: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
4. Pflichtteilsschuldner
§ 764.
(1) Der Erbtheil, welchen diese Personen Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichttheil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Notherben genannt erfüllen.
(2) Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismäßig beizutragen, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, der Lebensgefährte mit einem solchen gesetzlichen Vermächtnis und der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis.