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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 768geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 496/1974 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 768↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 768↗RIS↗
Erfordernisse Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer rechtmäßigen Enterbung. Stundungsregelung
§ 768.
Ein Kind Das Gericht kann enterbt werden: auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.
1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)
2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3) wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.