Änderungen zwischen den Fassungen
§ 781geändert3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkunge…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
§ 781.
(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
1. die Ausstattung eines Kindes,
2. ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
3. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
4. die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
5. die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
6. jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.