Änderungen zwischen den Fassungen
§ 782geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
§ 782.
(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.