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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 795aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 795↗RIS↗
Anspruch des Notherben auf den notwendigen,
§ 795.
Einem Notherben, der von seinem Pflichttheile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige Unterhalt ausgemessen werden.