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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 799geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 799↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 799↗RIS↗
Anweisung Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung.
§ 799.
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.