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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 800geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 800↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 800↗RIS↗
Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
§ 800.
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.