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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 801geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 801↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 801↗RIS↗
Wirkung der unbedingten, Erbantrittserklärung
§ 801.
Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet. Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.