Änderungen zwischen den Fassungen
§ 806geändert
§ 806.
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die seine unbedingte abändern, in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Rechtswohlthat Errichtung des Inventariums Inventars vorbehalten.