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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 806geändert
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 806↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 806↗RIS↗
§ 806.
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die seine unbedingte abändern, in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Rechtswohlthat Errichtung des Inventariums Inventars vorbehalten.