Änderungen zwischen den Fassungen
§ 809geändertÜberschrift, Text
§ 809.
Stirbt der Erbe ehe, als bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen, ein (§. 537).