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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 822aufgehoben
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 822↗RIS↗
Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben.
§ 822.
Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem Erben vom Nachlaßgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.