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Norm
ABGB
Fassungen
§ 866 ABGB
BGBl
§ 866 ABGB
Judikatur
§ 866 ABGB
§ 866 ABGB
Fassungsvergleich zu
ABGB
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alle §§
§ 866
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 866
aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 30.06.2001 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 135/2000
§ 866↗
RIS↗
§ 866. Wer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung verpflichtet.