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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 905baufgehoben
in Kraft 01.01.2007 – 15.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 905b↗RIS↗
§ 905b.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.