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Norm
ABGB
Fassungen
§ 905b ABGB
BGBl
§ 905b ABGB
Judikatur
§ 905b ABGB
§ 905b ABGB
Fassungsvergleich zu
ABGB
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§ 905b
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 905b
aufgehoben
in Kraft 01.01.2007 – 15.03.2013 · idF
BGBl. I Nr. 120/2005
§ 905b↗
RIS↗
§ 905b.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.